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Absage
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ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB)

INHALTVERZEICHNIS 

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1. Geltung  

2. Abschluss der Vertrages

3. Qualitätssicherung 

4. Mitwirkung des Gastes 

5. Versicherung 

6. Programmänderung 

7. Absage

8. Abbruch 

9. Unterbruch/Ruhetage 

10. Vergütung 

11. Material 

12. Anwendbares Recht / Gerichtsstand 

13. Spezialreglung Pandemie Covid-19

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1. GELTUNG 

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1.1 Diese AVB gelten für Vertragsverhältnisse zwischen einem und einem Dienstleister.

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-Kletterlehrerin und Kletterlehrer 

-Bergführerinnen und Bergführer 

-Firmen, welche Bergsportaktivitäten anbieten 

   

1.2 Diese AVB gelten nur dann, wenn dies von den Vertragsparteien vereinbart ist. Dazu                 genügt ein Hinweis auf die AVB durch den Dienstleister, sei dies mündlich, schriftlich                 

(per E-mail, Textnachricht o.ä.) oder auf der Webseite.

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1.3 Die AVB gelten nur subsidiär, die einschlägigen zwingenden Vorschriften des                              Bundesgesetzes über Pauschalreisen (SR 944.3) und des Obligationenrecht (SR220) und die individuellen Abmachungen zwischen dem Dienstleister und dem Gast gehen den ABV vor.

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2.  ABSCHLUSS DES VERTRAGES 

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2.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald der Gast under Dienstleiser gegenseitig die Absicht ausgedrückt haben, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bergsteigerische Aktivität im Führungsverhältnis zu unternehmen.

2.2 Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich (E-Mail, Textnachricht, Onlineformular, Brief etc.)

abgeschlossen werden.

2.3 Erfolg im Anschluss auf einem mündlichen Vertragsabschluss eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Dienstleister, so ist deren Inhalt für beide Parteien verbindlich, wenn der Gast nicht innert drei Tagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung widerspricht. 

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2.4  Beide Parteien können verlangen, dass der Vertrag schriftlich abgeschlossen wird. Dazu genügt ein Austausch per E-mail oder Textnachricht. Ein Brief mit eigenhändiger Unterschrift ist nur notwendig, wenn dies von einer Partei ausdrücklich verlangt wird.

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3.  QUALITÄTSICHERUNG 

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3.1 Qualitätssicherung durch die Bergsportschule

 

3.11 Die Bergsportschule garantiert, nur Personen einzusetzen, die entsprechend dem Gesetzt über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG, SR 935.91) und der zugehörigen Verordnung (RiskV, SR 935.911) für die geplante Aktivitäten qualifiziert sind und über eine entsprechende Bewilligung verfügen.

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3.2 Qualitätssicherung durch die Führungsperson 

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3.21 Die Führungsperson ist verpflichtet, ihre Führungsarbeit sorgfältig nach den aktuelle geltenden alpintechnischen Standars zu erfüllen. Dabei kann die indessen keine absolute Sicherheit garantieren. Es verbleibt ein dem Bergsport innenwohnendes Restrisiko. Über dieses Restrisiko muss die Führungsperson die Gäste aufklären.

 

3.22 Die Führungsperson garantiert, für die geplante Aktivität qualifiziert zu sein und über eine entsprechende RiskG-Bewilligung zu verfügen. 

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3.23  Die Führungsperson garantiert, nur weitere Personen beizuziehen, welche für die geplante Aktivität qualifiziert sind und über eine entsprechende RiskG-Bewilligung verfügen. 

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4.  MITWIRKUNG DES GASTES 

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4.1 Eigenverantwortung 

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Der Gast trägt, eine seinem Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Eigenverantwortung.

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4.2 Akzeptanz des Restrisikos 

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Der Gast akzeptiert das dem Bergsport innewohnende Restrisiko, das auch bei sorgfältiger Führungsarbeit besteht.

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4.3 Auskunft 

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4.31 Der Gast ist verpflichtet, dem Dienstleister Auskunft zu geben über alle Aspekten, welche für die sichere und erfolgreiche Durchführung der geplanten Aktivitäten relevant sind. Dies betrifft insbesondere die alpintechnischen Fähigkeiten, die Kondition sowie allfällige gesundheitliche problematische Aspekte zu informieren.

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4.32 Liegt seitens des Dienstleisters eine detallierte Umschreibung der Anforderungen vor, so sind die Gäste verpflichtet, sorgfältig zu überprüfen, ob sie diese Anforderungen erfüllen. 

Weitere sind sie verpflichtet, den Dienstleister so früh wie möglich von dich aus über allfällige problematische Aspekten zu informieren.

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4.4 Sicherheitsrelevanten Weisungen 

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Während der bergsteigerischen Aktivität ist der Gast verpflichtet, die sicherheitsrelevanten Weisungen der Führungsperson strikte zu befolgen. Weiter ist er verpflichtet, seinen alpintechnischen und konditionellen Möglichkeiten entsprechend mitzuwirken.

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5. VERSICHERUNG 

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5.1 Haftpflicht 

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5.11 Die Bergsportschule verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 5 Millionen pro Schadenfall.

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5.12 Die Führungsperson verfügt über die gesetzliche vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 5 Millionen pro Schadenfall.

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5.13 Auf Verlangen des Gastes muss der Dienstleister einen Nachweis für seine Haftpflichtversicherung erbringe.

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5.14 Dem Gast wird eine Privathaftpflichtversicherung empfohlen.

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5.2 Annullationskosten 

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Dem Gast wird der Abschluss einer Annullationskostenversicherung empfohlen.

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5.3 Krankheit und Unfall 

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5.31 Der Gast ist selber verantwortlich für eine genügend Kranken- und Unfallversicherung, welche auch die Such-, Rettungs- und Rückführungskosten einschliesst.

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5.32 Dem Gast wird die Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Rettungsflugwacht REGA empfohlen.

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6. PROGRAMMÄNDERUNG 

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6.1 Ersatztour 

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6.11 Ist die vereinbart Tour unmöglich (Wetter, Verhältnisse etc.), so ist der Dienstleister berechtig und verpflichtet, dem Gast für den vereinbarte Zeitraum eine Ersatztour oder eine alternative bergsteigerische Aktivität anzubieten.

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6.12 Ist der Gast mit der Ersatztour bzw.  mit der alternativen Aktivität einverstanden, so hat der Dienstleister das Recht, die Ersatztour  bzw. die alternative Aktivität zum ursprüngliche vereinbarten Honorar durchzuführen. 

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6.13 Lehnt der Gast die angebotene Ersatztour bzw. die alternative Aktivität ab, so kann der Dienstleister eine Absage gemäss Ziff. 7.12 oder eine Abbruch gemäss Ziff. 8.13 machen. 

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6.2  Alternatives Tourengebiet / Alternativer Kursort 

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6.21 Ist der vereinbarte Tourengebiet bzw. der vereinbarte Kursort nicht zugänglich oder nicht geeignet (Wetter, Verhältnisse etc.), so ist der Dienstleister berechtig und verpflichtet, dem Gast für den vereinbarten Zeitraum eine alternatives Tourengebiet bzw. einen alternativen Kursort anzubieten. 

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6.22  Ist der Gast mit dem Alternativen Tourengebiet bzw. Kursort einverstanden, do hat der Dienstleister das Recht, die Aktivität zu ursprünglich vereinbarten Honorar durchzuführen, Allfällige Annullationskosten in Zusammenhang mit dem ursprünglich geplanten Tourengebiet bzw. Kursort gehen zu Lasten des Gastes.

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6.23 Lehnt der Gast das alternative Tourengebiet bzw. den alternativen Kursort ab, so kann der Dienstleister eine Absage gemäss Ziff. 7.12 oder einen Abbruch gemäss Ziff. 8.13 machen.

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7. ABSAGE

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7.1 Absage durch den Dienstleister 

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7.11 Muss den Dienstleister eine vereinbare Aktivität vor deren Beginn absagen aus einem Grund, der innerhalb seine persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. Krankheit, Unfall, Familiäre Ereignisse), so ist beiderseits keine Entschädigung geschuldet. 

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7.12 Muss der Dienstleister eine vereinbarte Aktivität absagen aus einem Grund, der ausserhalb seine Persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. Schlechtes Wetter, ungünstige Verhältnisse am Berg, gestörte Verkehrsverbindungen), und ist der Gast mit dem angebotenen Ersatz nicht einverstanden (Ziff. 6.1, 6.2), so schuldet der Gast für die vereinbarten Touren.bzw. Kurstage 100% der Honorars. Zudem hat der Gast die Anfallenden Annullationskosten für gebuchte Transportmittel, Unterkünfte etc. zu tragen.

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7.2  absage durch Gast 

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Sagt der Gast ab, so hat er die anfallenden Annullationskosten vollumfänglich zu übernehmen

( Transportmittel, Unterkunft etc.) und das Honorar um folgenden Umfang zu bezahlen:

-    bei Absage 60 bis 31 Tage vor Beginn der vereinbarten Aktivität 20% des Honorars;

-    bei Absage 30 bis 15 Tage vor Beginn der vereinbarten Aktivität 50% des Honorars;

-    bei Absage 14 oder wenige Tage vor Beginn der vereinbarten Aktivität 100% des Honorars.

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8.   ABBRUCH 

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8.1 Abbruch durch den Dienstleister 

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8.11 Muss der Dienstleister eine bereits begonnene, eintägige Aktivität aus Sicherheitsgründen abbrechen (Wetter, Verhältnisse, Überförderung des Gastes u.ä.), so schuldet der Gast die Vergütung im vollem Umfang.

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8.12 Muss der Dienstleister eine bereit begonnene, mehrtägige Aktivität abbrechen aus einem Grund, der innerhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt,( z.B. Krankheit, Unfall, familiäre Ereignisse) so schuldet der Gast die Vergütung für die geleistete Führungsarbeit, ansonsten ist beiderseits keine Entschädigung geschuldet. Die anfallenden Annullationskosten für gebuchte Unterkünfte, Transportmittel etc. trägt in diesem Fall der Dienstleister. 

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8.13 Muss der Dienstleister eine bereits begonnene, mehrtägige Aktivität abbrechen aus einem Grund der ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. Schlechtes Wetter, ungünstige Verhältnisse am Berg, gestörte Verkehrsverbindungen ) und ist er Gast mit dem angebotenen Ersatz (Ziff. 6.1, 6.2 ) nicht einverstanden, so schuldet der Gast für die vereinbarten Touren.bzw. Kurstage 100% des Honorars. Zudem hat der Gast die anfallenden Annullationskosten für gebuchte Unterkünfte, Transportmittel etc. zu tragen.

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8.14 Muss der Dienstleister eine bereits begonnene Aktivität abbrechen, weil der Gast seine Auskunfts- oder sMitwirkungspflicht verletzt oder sich nicht an die Sicherheitsrelevanten Weisungen der Führungsperson hält (Ziff. 4.3, 4.4 ), so schuldet der Gast die Vergütung für die vereinbarten Tage in vollem Umfang und hat sämtliche Kosten zu übernehmen, die aus der Annullation von Unterkünften, Transportmitteln etc. entstehen.

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8.15  Muss der Dienstleister eine bereits begonnenen Aktivität abbrechen oder unterbrechen, um in Not geratenen Berggängern zu helfen, so schuldet der Gast die Vergütung auch für die Zeit der Hilfeleistung and die fremden Berggänger.

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8.2 Evakuierung 

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Muss der Dienstleister aus Sicherheitsgründen eine Evakuierung vornehmen lassen (Umwetter, Erschöpfung des Gastes, Materialbruch etc.), so hat der Gast die dadurch entstehenden Kosten in vollen Umfang zu tragen, Mehrere Gäste haben die Kosten zu gleichen Teilen zu übernehmen.

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8.3 Abbruch durch den Gast 

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8.31 Bricht der Gast eine bereits begonnene Aktivität ab, so schuldet er dem Dienstleister die Vergütung für die vereinbarten Tage in vollem Umfang und hat sämtliche Kosten zu übernehmen, die aus der Annullation von Unterkünften, Transportmitteln etc. entstehen. 

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9. UNTERBRUCH / RUHETAG 

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9.1 Unterbruch durch Dienstleister 

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9.11 Bei mehrtägige Engagements kann der Dienstleister aus Gründe die ausserhalb seines persönlichen Risikobereich liege (Wetter, Verhältnisse etc.) einen Unterbruch von einem oder zwei Tagen vorsehen. Ein Unterbruch kommt nur in Frage, wenn die Aussichten gut sind, dass die vereinbarte Aktivität danach weitergeführt werden kann.

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9.12 Bein einem Unterbruch der vereinbarte Aktivität muss der Dienstleister, wenn möglich und zumutbar, einen Ersatz anbieten (Ziff. 6.1, 6.2). Ist der Gast mit dem angebotenen Ersatz nicht einverstanden, so schuldet der Gast für die Tage des Unterbruchs 100% des Honorars. Zudem hat der Gast allfällige Annullationskosten für Unterkünfte, Transportmittel etc. zu tragen.

 

9.2 Unterbruch durch den Gast 

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Wird bei einem mehrtägige Engagement auf Wunsch des Gastes ein Ruhetag eingeschaltet, so schuldet der Gast das Honorars in vollem Umfang.

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10. VERGUTUNG 

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10.1 Bestandteile der Vergütung 

 

10.11 Die Vergütung setz sich zusammen aus dem Honorars für die eigentlich Dienstleistung (Ziff. 10.3 ) aus einer Entschädigung für Reisezeit (Ziff. 10.4) aus den Nebenkosten (Ziff.10.5) und eventuell aus der Mehrwertsteuer (Ziff.10.6).

 

10.12 Die Bestandteile der Vergütung können einzeln ausgewiesen werden oder es kann ein Pauschalpreis vereinbart sein.

 

10.2 Modalität der Bezahlung 

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10.21 Die Modalitäten für die Bezahlungen der Vergütung werden von Dienstleister vorgegeben.

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10.22 Macht der Dienstleister keine Vorgabe, so hat der Gast 50% de gesamte Vergütung als Anzahlung von der geplante Aktivität zu leisten, die übrige 50%, innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Die Rechnung kann schriftlich (E-mail, Brief etc.) oder mündlich gestellt werden. 

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10.23 Leistet der Gast die Anzahlung nicht wie vereinbart oder wie in Ziff. 10.22 vorgesehen, so kann der Dienstleister von Vertrag ohne Entschädigungsfolge zurücktreten. 

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10.3 Honorar

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10.31 Vereinbarte Honorar 

 

Die Höhe des Honorars entspricht dem, was im Vertragsparteien für den konkreten Fall vereinbaren.

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10.32 Keine Vereinbarung über das Honorar

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Gibt es keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars, so schuldet der Gast dem Dienstleister ein Honorar in der Höhe, wie sie für die betreffende Aktivität üblich ist.

Das übliche Honorar bemisst sich dabei nach dem Gipfeltarif, wenn auf der Webseite des SBV ein solche eingeführt ist (Ziff.10.35). Ansonsten bemisst sich das übliche Honorar nach dem Richttarif für das Tageshonorar (Ziff. 10.33/10.34).

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10.33 Tageshonorar 

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Das Honorar kann als Tageshonorar festgelegt werden. Einfluss auf die Höhe des Tageshonorars haben üblicherweise die Dauer des gesamtes Auftrags, die Länge und Schwierigkeit der Touren, die Verhältnisse im Gelände, die Anzahl Gäste, die persönliche Verhältnisse der Gäste und die saisonale Auslastung des Dienstleisters.

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10.34 Richtwerte für das Tageshonorar 

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Die Richtwerte des SBV sin blosse Empfehlungen. Sie werden periodisch angepasst und liegen aktuell bei: 

                   - 650 bis 850 CHF für die Dienstleistung einer Bergführerin bzw. eines Bergführers 

                   - 550 CHF für die Dienstleistung einer Kletterlehrerin bzw. eines Kletterlehrers 

 

10.35 Honorar nach Gipfeltarif 

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Auf der Webseite des SBV finden sich für die zahlreiche Berge sogenannte Gipfeltarife. Diese stellen eine blosse Empfehlung der jeweiligen lokalen oder regionalen Bergführerverbände dar. Legt ein Dienstleister sein Honorar gestützt auf den Gipfeltarif fest, so ist zu berücksichtigen, dass sich dieser Tarif auf einen einzigen Gast und auf gute Verhältnisse bezieht. Der Gipfeltarife ist deshalb den Umständen des konkreten Auftrags anzupassen (Anzahl Gäste, persönliche Verhältnisse, des Gastes, Verhältnisse im Gelände, saisonale Auslastung des Dienstleisters).

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10.4 Entschädigung für die Reisezeit 

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10.41 Mit Reisezeit gemeint ist die vom Dienstleister aufgewendete Zeit 

- für die Anreise von Wohnort und die allfälligen Hütten zustieg am Vortag der geführten Aktivität.

- für einen allfälligen Abstieg von der Hütte und die Heimreise zum Wohnort am Tag nach der geführten Aktivität.

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10.42 Die Höhe der Entschädigung für die Reisezeit entspricht dem, was die Vertragsparteien für den konkreten Fall vereinbaren.

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10.5 Nebenkosten 

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10.51 Die Nebenkosten umfassen die effektiv entstandenen Kosten für die An-und Heimreise, für den Transport vor Ort (Bergbahnen, Bus, Taxi etc.), für die Übernachtung und die Verpflegung (Mahlzeiten und Getränke in Hotels, Restaurants und Hütten, Marschtee).

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10.52 Die Gäste tragen ihre eigenen Nebenkosten selber. Zudem schulden sie den Dienstleister Ersatz für seine Nebenkosten.

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10.53 Für An-und Heimreise verrechnet der Dienstleister CHF 0.70 pro km, wenn er mit seinem Privatauto einreist. Bei Anreise mit dem Öffentlichen Verkehr verrechnet der Dienstleister die Kosten für Billett der 2. Klasse mit 1/2-Tax Abo.

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10.6 Mehrwertsteuer 

Ist der Dienstleister mehrwertsteuerpflichtig, so wird die Mehrwertsteuer zusätzliche zum Honorar und zur Entschädigung für die Reisezeit in Rechnung gestellt.

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11. MATERIAL 

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11.1 Material des Dienstleister 

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11.11 Der Dienstleister trägt die Kosten für sein eigenes Material und das gemeinsam benötigte Material (Seil, Expressen, Eisschrauben, etc.) selber.

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11.12 Der Dienstleister stellt das gemeinsame benötigte Material in einwandfreiem Zustand ohne zusätzlichen Kosten für den Gast zur Verfügung.

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11.2 Material des Gastes 

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11.21 Der Gast trägt die Kosten für das von ihm persönliche benötigte Material selber.

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11.22 Der Dienstleister sorg dafür, dass der Gast früh genug im Detail über das von ihm persönlich benötigte Material informiert ist.

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11.23 Eventuell kann der Dienstleister dem Gast Mietmaterial zur Verfügung stellen. Der Dienstleiser ist dafür verantwortlich, dass das Mietmaterial in einwandfreiem Zustand ist. Der Gast hat für das Mietmaterial eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Wird die Höhe der Entschädigung nicht festgelegt, so entspricht se den auf dem Markt üblichen Werten.

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12. ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND 

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12.1 Anwendbar ist Schweizer Recht, auch wenn der Auftrag im Ausland erfüllt wird oder wenn der Gast seinem Wohnsitz im Ausland hat.

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12.2 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Wohnsitz bzw. dem Sitz des Dienstleisters. Zuständig sind dir ordentlich Gerichte.

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13. SPEZIALREGELUNG PANDEMIE 

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13.1 Geltung 

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13.11 Diese Spezialregelung gilt, solange eine Pandemie andauert und es pandemiebedingte gesetzliche Vorgaben und Einschränkungen gibt.

 

13.12 Soweit nachfolgend eine spezielle Regelung vorgesehen wird, geht diese den normalen AVB in Ziff. 1 bis 12 vor.

 

13.2 Anzahlung 

 

13.21 Der Gast ist verpflichtet, dem Dienstleister zur Bestätigung der Buchung eine Anzahlung in der Höhe von 50% der vereinbarten Vergütung zu leisten.

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13.22 Die Buchung ist erst ab dem Zeitpunkt verbindlich, in dem diese Anzahlung auf dem Konto der Dienstleisters eingeht.

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13.3 Absage 

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13.31 Muss ein Gast absage, weil er erkrankt ist und in Isolation gehen muss, weil er infolge Kontakts zu einer erkrankte Person in Quarantäne gehen miss oder weil ein nicht für die gesamte Dauer der Aktivität ein Zertifikat beibringen kann, so gilt die Absageregelung von Ziff. 7.2. 

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13.32 Kann ein ausländischer Gast aufgrund von Covid- 19 Vorschriften einer offiziellen staatlichen 

Behörde nicht an dem Ort der gebuchten  Aktivität anreisen, schuldet er dem Dienstleister 50% der vereinbarte Vergütung. Der Dienstleister hat das Recht, die vom Gast geleistete Anzahlung zu behalten. Zudem hat der Gast alle Kosten zu übernehmen, die aus der Annullation von Unterkünfte, Transportmittel etc. resultieren.

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13.4 Information und Kontrolle 

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13.41 Der Dienstleister informiert den Gast frühzeitig über die pandemiebedingte geltenden Massnahmen.

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13.5 Abbruch 

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Muss eine Aktivität abgebrochen werden, weil der Gast erkrankt, so schuldet der Gast für die vereinbarte Zeit das gesamte Honorar.

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